Allgemeine Deckbestimmungen
Alle Stuteneigentümer, die unsere Hengste nutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.
Mit der Anlieferung der Stute oder der TG
Bei Bestellung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
Die Decksaison beginnt am 01.02. und endet am 31.08.
Die erste Hälfte der Decktaxe ist vor der ersten Bedeckung der Stute zu entrichten.
Das Stallgeld wird bei Abholung der Stute bezahlt. Die zweite Hälfte der Decktaxe wird nach positiver Trächtigkeitsuntersuchung fällig. Eine Nichtträchtigkeit ist bis zum 1.10. zu bescheinigen.
Die Deckstation ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten.
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Für Stuten, die im Natursprung bedeckt werden sollen, ist eine Cervix-Tupferprobe in der Rosse zwingend notwendig.
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Ist eine Behandlung einer Stute erforderlich, so ist der Behandlungserfolg etwa 14 Tage später durch eine erneute Tupferprobe zu kontrollieren.
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Ausgeschlossen von einer Bedeckung sind Stuten die sichtbar geschlechtskrank, Influenza
Erscheinungen oder andere ansteckende Erkrankungen haben.
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Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Bedarf, wie in Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/des Fohlens zu beauftragen.
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Die entstehenden Kosten durch Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Besamungen, Ultraschalluntersuchungen etc. gehen zu Lasten des Stuteneigentümers/Besitzers.
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Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohl-Meldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorbereiteter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheins ist die Vorlage des Abstammungsnachweises der Stute notwendig, hierzu reicht auch eine Kopie. Zur Sicherheit des Hengstes werden Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick oder Nasenbremse ausdrücklich gestattet.
HAFTUNG
Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus einer Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht ($833 und $834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet sich, Sandra Petersen und von ihr beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Eine Haftung der Hengststation für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die Haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz und/oder Arglist und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Hengststation oder der von ihr beauftragten Dritte beruhen. Personenschäden sind von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen die beim Stuteneigentümer/
Besitzer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch für etwaige durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt.
SONSTIGES
Lebendfohlengarantie: Die Lebendfohlengarantie gilt, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine Totgeburt hat oder das Fohlen nicht älter als 24 Stunden wird (tierärztliche Bescheinigung erforderlich). Der Anspruch auf Neubedeckung wegen Lebendfohlengarantie kann nicht abgetreten werden, verkauft oder sonst wie weitergegeben werden. Der Anspruch ist auf eine andere Stute übertragbar, wenn aus gesundheitlichen Gründen die ursprüngliche Stute nicht wieder gedeckt werden darf (tierärztliche Bescheinigung erforderlich). Ist der Anspruch berechtigt, hat der Züchter Anspruch auf die Nachbedeckung dieser Stute, in dieser oder der darauffolgenden Decksaison, ohne dafür Deckgeld zahlen zu müssen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Lebendfohlengarantie erlischt, wenn der Hengsthalter nicht innerhalb von 14 Tagen über die Fehlgeburt oder den Tod des Fohlens informiert wird und eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
Lebendfohlengarantie bedeutet nicht, dass der Hengsthalter bzw. die Deckstation dem Züchter ein lebendes Fohlen garantiert.
UNTERBRINGUNG
Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Paddocks zur Verfügung.
Hierfür werden 10 € pro Tag berechnet.



